Spendenbescheinigungen/Zuwendungsbestätigungen müssen zwingend von der Bank im Namen und im Auftrag des VR-Gewinnsparvereins Hessen-Thüringen e.V. beim Empfänger eingeholt werden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass er unmittelbar nach Erhalt der Spende eine Zuwendungsbestätigung bei der Bank einzureichen hat. Bitte achten Sie darauf, dass die Zuwendungsbestätigungen vollständig und korrekt ausgefüllt sind.
Sie müssen nicht zwingend darauf bestehen, dass Sie die Zuwendungsbestätigung in Papierform erhalten. Es reicht das Vorhandensein im PDF-Format aus. Bitte achten Sie aber auch bei den „digitalen“ Zuwendungsbestätigungen darauf, dass diese vollständig und korrekt ausgefüllt, und vor allem unterschrieben sind.
Erleichterung bei der Reinertragsvergabe ab 01.01.2021- Zuwendungsbestätigung für Geldspenden bis 300 € ( Verwaltungsportal Hessen)
- Die Buchungsbestätigungen sind im Falle einer Prüfung vorzulegen.
- Zuwendungsbestätigungen/Spendenbestätigungen für Geldspenden sind daher erst ab einem Betrag von 300,01 € notwendig.
- Künftig müssen für Geldspenden <= 300 € keine Zuwendungsbestätigungen/Spendenbestätigungen mehr durch die Vereine/Institutionen erbracht werden (die Grenze lag bisher bei 200 €)
- Bis 300 € genügt als Nachweis gegenüber dem Finanzamt die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.
- Wie Sie im Einzelnen in Ihren Banken damit umgehen, obliegt Ihnen. Sie können auch nach wie vor die Zuwendungen von Ihren Vereinen/Institutionen einholen, es besteht jedoch keine Verpflichtung mehr.
Bitte beachten: Die Aufbewahrungsfrist von Spendenbescheinigungen/Zuwendungsbestätigungen beträgt 10 Jahre.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
steuerbegünstigte Einrichtungen
- für alle steuerbegünstigten Einrichtungen (eingetragenen und nicht eingetragenen Vereine) wie z. B. Sportvereinen, Heimatvereinen, Karnevalsvereinen, Musikvereinen oder Fördervereinen von Schulen, Fördervereinen von Kindergärten und Fördervereinen von FFW etc. Auch bei der gGmbH.
- Muster
inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts
- für Zuwendungen an eine öffentliche Einrichtung wie z. B. einen städt. Kita oder Schule (nicht über einen Förderverein) -Voraussetzungen dafür siehe "Wer ist spendenbrechtigt?"
- für Spenden an Kirchen oder kirchlichen Einrichtungen, z. B. kirchlichen Kindertagestätten
- Muster
Stiftung des privaten Rechts/des bürgerlichen Rechts
- für alle Stiftungen des privaten/des bürgerlichen Rechts. Dies ist die klassische Rechtsform der Stiftung nach dem § 80 BGB. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken.
- Muster
Zuwendungen aus dem Reinertrag dürfen nicht in den Vermögensstock fließen!
Stiftung des öffentlichen Rechts
- für alle Stiftungen des öffentlichen Rechts gedacht. Eine Stiftung hat öffentlich rechtlichen Charakter, wenn Sie von öffentlicher Hand , also von Bund, Länder, Kommunen oder Kirchen errichtet worden ist.
- Muster
Zuwendungen aus dem Reinertrag dürfen nicht in den Vermögensstock fließen!
Muster Freistellungsbescheide
Bescheid nach 60 Abs 1 AO-langform
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