Wer ist spendenberechtigt?

Die lotterierechtlichen Vorgaben zur Vergabe der Reinerträge sind in den §§ 16 und 30 des Glücksspielstaatsvertrages geregelt. § 16 regelt, dass die Verwendung der Reinerträge zeitnah erfolgen muss. § 30 regelt, dass die Höhe des Reinertrages mindestens 25 v. H. des Entgeltes betragen muss und der Reinertrag ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden ist.

Die zulässigen Verwendungszwecke sind in den §§ 51 bis 54 der Abgabenordnung (AO) definiert. Wir stellen Ihnen hier einen Auszug aus der Abgabenordnung zur Verfügung.

Vorrausetzung für die Vergabe von Mitteln aus dem Reinertrag ist die Vorlage eines aktuell gültigen Freistellungsbescheides des Zuwendungsempfängers.

Die Genehmigungsbehörden der verschiedenen Bundesländer haben zur Auflage gemacht, dass folgende Anteile der Reinerträge in den jeweiligen Bundesländern verwendet werden müssen in dem sie erwirtschaftet wurden:

  • in den Bundesländern Hessen, Thüringen, Sachsen und Niedersachsen: ein Anteil von mindestens 80%
  • in den Bundesländern Berlin und Brandenburg ein Anteil von 100%

Dem Empfänger der Spende ist mitzuteilen, dass es sich um "Mittel aus dem Reinertrag von Gewinnsparveranstaltungen handelt, die ausschließlich für satzungsmäßige Aufgaben des Empfängers bestimmt sind“.

Wenn Sie in einem konkreten Fall Zweifel haben, ob eine Spende zulässig ist, setzen Sie sich bitte vorher mit uns in Verbindung.

Nicht vergeben werden darf der Reinertrag weder direkt noch indirekt (Vereine/Fördervereine) für Aufgaben öffentlicher Träger (Staat, Gemeinden, Gemeindeverbände, Sozialversicherungsträger, andere staatliche oder kommunale Anstalten etc.).

Besonderheiten bei der Vergabe von Reinerträgen

Besonderheit Kindergärten und Schulen:

Ausnahmen zu vorgenanntem Sachverhalt sind Fördervereine von Schulen und Fördervereine von gemeindlichen Kindergärten. Diese dürfen weiterhin Zuwendungen aus dem Reinertrag er­halten.

Seit dem Jahr 2012 sind Zuwendungen aus den Reinerträgen der Gewinnspar-Lotterien auch direkt an Einrichtungen öffentlicher Träger zugelassen (auch ohne vorhandenen Förderverein). Diese sind allerdings nur gestattet, „sofern der Bereich der Förderung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebots an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen betroffen ist“.

In beiden Fällen ist zwingend die Angabe des konkreten Verwendungszweckes erforderlich. Eine Förderung von Pflichtaufgaben der Gemeinden ist weiterhin nicht gestattet.

Besonderheiten Kirchen:

Sebstverständlich dürfen Sie an jede Kirchengemeinde Spenden aus dem Reinertrag des Gewinnsparens vergeben. Die Kirchengemeinde kann diese Spenden nach Absprache mit Ihnen z. B. an den kirchlichen Kindergarten, den Kirchenchor ect. weiterleiten.

Besonderheiten Vereine/Fördervereine von FFW:

Spenden aus dem Reinertrag des Gewinnsparens dürfen generell nur an Vereine/Fördervereine von Freiwilligen Feuerwehren vergeben werden, nie aber an eine öffentliche Feuerwehr der Stadt (auch nicht, wenn diese Ihnen einen Freistellungsbescheid vorlegen kann).

Bei der Vergabe von Spenden aus dem Reinertrag des Gewinnsparens darf kein Verwendungszweck bezuschusst werden, der unter die Pflichtaufgaben der FFW fällt, so z. B. die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen.

Besonderheiten Stiftungen:

Auch Stiftungen können Spenden aus dem Reinertrag des Gewinnsparens erhalten. Die Spenden dürfen allerdings nicht in das Stiftungskapital fließen (Kapitalbildung/Stiftungsstock), das heißt; die Spenden müssen zeitnah durch die Stiftung an die im Stiftungszweck genannten Endempfänger weitergeleitet werden.